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In der Zeitarbeits- bzw. Personaldienstleistungsbranche gibt es eine besondere Konstellation: Als Mitarbeiter sind Sie beim Personaldienstleister angestellt und werden beim Entleiherunternehmen, einem Kunden des Personaldienstleisters, eingesetzt. Das bezeichnet man auch als (Arbeitnehmer-)Überlassung. Hier haben wir das Modell ausführlich erklärt: „Arbeitnehmerüberlassung – was Sie als Mitarbeiter wissen müssen“.
Dieses Arbeitsmodell ist natürlich gesetzlich geregelt und unterliegt einigen Vorschriften. Dazu zählt die Höchstüberlassungsdauer. Wir erklären, was es damit auf sich hat und was Sie dazu wissen sollten.

Was bedeutet „Höchstüberlassungsdauer“?

Die Höchstüberlassungsdauer ist der Zeitraum, für den ein Zeitarbeitnehmer maximal einer Entleiherfirma überlassen werden darf. Seit 2017 ist geregelt, dass Zeitarbeitnehmer nicht länger als 18 Monate am Stück an ein und dasselbe Unternehmen überlassen werden dürfen. Das schreibt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in §1 Absatz 1b vor.
Wenn derselbe Arbeitnehmer mehrfach in einem Kundenunternehmen eingesetzt wird, zählt der Zeitraum jeder Überlassung zu diesen 18 Monaten, sofern dazwischen nicht eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten lag. Wenn es also eine Pause zwischen den Einsätzen bei demselben Unternehmen gab, die länger als drei Monate dauert, wird die Einsatzzeit von Neuem berechnet und der Mitarbeiter kann erneut 18 Monate bei dem Unternehmen eingesetzt werden.
Zeiten, in denen der Mitarbeiter krank oder im Urlaub war, zählen übrigens zur Höchstüberlassungsdauer dazu, falls der Einsatz nicht offiziell beendet wurde. Einsatzfreie Zeiten oder Überlassungen an andere Unternehmen werden aber nicht mitgerechnet.

Welche Ausnahmen zur Höchstüberlassungsdauer gibt es?

Wenn ein Tarifvertrag für die Branche des Entleihers gilt, kann es unter bestimmten Voraussetzungen Abweichung der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer geben. Hierbei gelten für tarifgebundene und tarifungebunde Unternehmen unterschiedliche Voraussetzungen.

Tarifgebundener Kunde:

Firmen können abweichen, wenn sie Mitglied im Arbeitgeberverband der Einsatzbranche sind oder über einen Haustarifvertrag verfügen. Eine Abweichung von der Höchstüberlassungsdauer ist demnach möglich. Der Tarifvertrag muss dabei eine andere Überlassungshöchstdauer als 18 Monate vorsehen. Diese kann dann unmittelbar angewandt werden. Es sind also sowohl längere als auch kürzere Überlassungshöchstdauern möglich.

Tarifungebundener Kunde:

Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch nicht tarifgebundene Unternehmen die Möglichkeit, eine abweichende Höchstüberlassungsdauer durchzusetzen. Dafür benötigen sie auf jeden Fall einen Betriebsrat. Sofern im Tarifvertrag der Einsatzbranche eine abweichende Höchstüberlassungsdauer geregelt ist, kann diese Regelung durch eine Betriebsvereinbarung übernommen werden. Sie kann also nicht, wie im Falle tarifgebundener Kunden, direkt angewandt werden. Sieht der Tarifvertrag eine sogenannte Öffnungsklausel vor, kann eine abweichende Höchstüberlassungsdauer in der Betriebsvereinbarung geregelt werden. Diese kann eine Grenze für die Höchstüberlassungsdauer festlegen oder z. B. eine Bandbreite von 12 bis 24 Monaten definieren. Enthält der Tarifvertrag lediglich eine Öffnungsklausel, kann durch Betriebsvereinbarung grundsätzlich eine Überlassungshöchstdauer von maximal 24 Monaten festgelegt werden.

Und auch bei Unternehmen, die nicht tarifgebunden sind, kann es Ausnahmen geben. Diese Ausnahmen bei der Höchstüberlassungsdauer sind allerdings auch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und müssen ebenfalls vom Betriebsrat durchgesetzt werden.

Wir als Firma HebUP prüfen bei jedem neuen Kunden, ob ggf. eine abweichende Höchstüberlassungsdauer vorliegt.
Bitte beachten Sie, dass die Regelungen zur Abweichung von der Höchstüberlassungsdauer sehr komplex sind und wir hier daher nur grundsätzliche Rahmenbedingungen und keine abschließende rechtliche Erläuterung nennen.

Was passiert, wenn die Höchstüberlassungsdauer erreicht ist?

Sind Sie als Zeitarbeitsmitarbeiter nun schon 18 Monate bei demselben Unternehmen eingesetzt, gibt es mehrere Möglichkeiten:
1. Entweder wird Ihr Einsatz bei diesem Unternehmen beendet, zum Beispiel, wenn keine Genehmigung für eine Übernahme vorliegt. Dann erhalten Sie vom Personaldienstleister einen Vorschlag für Ihren nächsten Einsatz. Der Vorteil ist, dass Sie in den 18 Monaten mehr Qualifikationen erworben haben und nun Chancen auf höher bezahlte Stellen haben.

2. Oder Ihr Einsatz in dem Unternehmen wird für mindestens drei Monate und einen Tag pausiert. In der Zwischenzeit können Sie auch in einem anderen Kundenbetrieb eingesetzt werden oder in Kooperation mit dem Personaldienstleister eine Weiterbildung absolvieren. Gehen Sie dann wieder zurück zu dem Unternehmen, wo Sie bereits 18 Monate lang waren, kann es allerdings sein, dass Sie nicht bei der Lohnstufe einsteigen, wo Sie vor mehr als drei Monaten aufgehört haben.

3. Eine weitere Option ist, dass Sie nach den 18 Monaten von Ihrem Einsatzbetrieb übernommen werden. Das geht natürlich nur, wenn beide Seiten, Sie und das Kundenunternehmen, dies möchten. Und das ist gar nicht so unwahrscheinlich: hebUP hat eine Übernahmequote von über 80 %, auf die wir sehr stolz sind! In manchen Monaten erhalten bis zu acht unserer Mitarbeiter von Kundenbetrieben einen festen Arbeitsvertrag.

Übrigens: Wird die Höchstüberlassungsdauer überschritten, arbeiten Sie als Zeitarbeitnehmer also länger als (in der Regel) 18 Monate in einem Betrieb, wird das Arbeitsverhältnis zwischen der Zeitarbeitsfirma und Ihnen unwirksam. Stattdessen kommt ein Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und dem Einsatzbetrieb zustande. Sie könnten jedoch am Arbeitsvertrag mit dem Personaldienstleister festhalten. Für die Zeitarbeitsfirma kann die Überschreitung auch bedeuten, dass sie ihre Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis entzogen bekommen kann und / oder ein Bußgeld bis zu 30.000 Euro auferlegt bekommt.

Sie sehen, die Höchstüberlassungsdauer einzuhalten ist Personaldienstleistern sehr wichtig – und kann auch für Sie gute Chancen bieten, einen nächsten beruflichen Schritt zu gehen. Wir zeigen Ihnen dabei gerne Ihre persönlichen Möglichkeiten auf. Sprechen Sie uns an.

Ihr hebUP-Team