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Arbeitsverträge können für eine im Vorhinein bestimmte Zeitdauer geschlossen werden. Das ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt. Auch bei Zeitarbeitsfirmen gibt es befristete und unbefristete Verträge. Wir erklären, wie eine Befristung geregelt ist und warum wir bei hebUP unseren Mitarbeitern unbefristete Arbeitsverträge anbieten.

Was ist der Unterschied zwischen Zeitarbeit und Befristung?

In der Zeitarbeit werden in der Regel unbefristete Arbeitsverträge abgeschlossen, auch wenn der Begriff nach zeitlicher Befristung klingt. Bei der Zeitarbeit, die auch als Leiharbeit oder Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet wird, ist der Arbeitnehmer normalerweise unbefristet bei der Zeitarbeitsfirma angestellt. Diese Firma verleiht ihn für seine Arbeitseinsätze an ein anderes Unternehmen.

Dazu schließt die Zeitarbeitsfirma mit dem Kundenunternehmen ebenfalls einen Vertrag, um die Arbeitnehmerüberlassung zu regeln. Der Einsatz des Mitarbeiters bei diesem Kundenunternehmen ist zeitlich begrenzt, allerdings sucht bei einem unbegrenzten Arbeitsverhältnis die Zeitarbeitsfirma dann ein neues Projekt für ihn.

Ein befristeter Arbeitsvertrag hingegen wird eher mit einem Unternehmen geschlossen, bei dem der Arbeitnehmer direkt angestellt wird. Das heißt nicht, dass es nicht auch in der Zeitarbeit befristete Verträge geben kann. Nicht jedes Arbeitsverhältnis darf jedoch befristet werden.

Was gilt bei der Befristung von Arbeitsverträgen?

Ohne triftigen Grund kann ein Arbeitsvertrag nur für maximal 2 Jahre befristet werden, das gilt auch bei der Anstellung in einer Zeitarbeitsfirma. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) erlaubt allerdings auch einige Gründe, aus denen eine anderweitige Befristung möglich ist. Gesetzlich anerkannte Gründe, sogenannte Sachgründe, können zum Beispiel sein:

  • dass eine Stelle als Elternzeitvertretung ausgeschrieben wird,
  • dass der Arbeitnehmer ein Studium oder eine Ausbildung gerade abgeschlossen hat; die Befristung soll dann einen Übergang in eine Beschäftigung erleichtern,
  • dass die Tätigkeit saisonal ist, zum Beispiel bei Erntehelfern und anderen Saisonarbeiten,
  • dass die Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers zeitlich begrenzt ist oder
  • dass ein erkrankter Mitarbeiter zeitweise vertreten werden soll.

Wenn der Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag hat und nach Ablauf der Frist mit dem Wissen des Arbeitgebers weiterarbeitet, wird aus dem befristeten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Wichtig ist zudem, dass ein befristeter Vertrag schriftlich abgeschlossen und von Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterschrieben werden muss, dabei gilt per E-Mail nicht. Auch wenn die notwendigen Kriterien für eine Befristung nicht eingehalten wurden, besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Wann ist eine Befristung des Arbeitsvertrags nicht erlaubt?

Es ist gesetzlich nicht erlaubt, mit einem befristeten Arbeitsvertrag eine Art Springer einzustellen, der / die dauerhaft Vertretungen anderer Mitarbeiter übernimmt. Teilweise ist eine Befristung zu Vertretungszwecken nicht möglich, zum Beispiel, wenn:

  • der befristete Arbeitnehmer andere oder höherwertige Aufgaben bekommt als der Vertretene
  • der befristete Arbeitnehmer weiterarbeitet, obwohl derjenige, den er vertreten sollte, wieder zurückgekehrt ist
  • noch vollkommen unklar ist, ob der ausfallende Mitarbeiter überhaupt wieder seinen Arbeitsplatz einnehmen wird.

Übrigens ist auch die Probezeit eine Art der Befristung. Die darf in der Regel maximal 6 Monate dauern, eine längere Probezeit ist nur in absoluten Ausnahmen bei besonders komplizierten Tätigkeiten möglich.

Wenn kein Sachgrund für eine Befristung vorliegt, darf ein Arbeitsvertrag nur auf bis zu 2 Jahren befristet sein, aber nicht, wenn der Arbeitnehmer vorher schon – befristet oder unbefristet – bei demselben Arbeitgeber angestellt war. Mehr als 3 Mal darf die 2-Jahres-Befristung außerdem nicht verlängert werden.

Unbefristetes Arbeitsverhältnis bei hebUP

Wir bei der hebUP GmbH schließen grundsätzlich unbefristete Arbeitsverträge mit all unseren Mitarbeitern. Eine Ausnahme kann allerdings dann gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer von sich aus nur bis zu einem bestimmten Datum arbeiten kann oder will.

Wenn ein rechtlich anerkannter Grund vorliegt (die wichtigsten Sachgründe haben wir oben aufgeführt), kann auch bei uns eine Befristung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Gründe, die bei uns vorgekommen sind, sind zum Beispiel, dass der Arbeitsnehmer anfängt zu studieren oder dass seine Arbeitserlaubnis zeitlich befristet ist.
Wenn Sie also auf der Suche nach einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit interessanten Tätigkeiten sind, schauen Sie sich unsere Stellenangebote an.